Bevölkerungsstatistik | Bürgermeister | Fischerei | Gästestatistik | Handel & Handwerk 1913 | Kinderkurdirektoren | Klootschiessen | Kurdirektoren | Landesväter | Ortshandwerker | Politische Zugehörigkeit | Schellfischfang | Wahlergebnisse | Wehrführer/Stadtbrandmeister
Ortshandwerker | 100 Jahre Ortshandwerkerschaft"Lehrjahre sind keine Herrenjahre"
Waren die Insulaner zunächst kaum zu einem Berufswechsel aus dem Fischereigewerbe zu veranlassen, so führte der Zusammenbruch der Fischerei ab den 1880er Jahren darzu, dass nur noch vereinzelte Fischer ihre konfirmierten Söhne die Fischerei betreiben ließen, "während die große Mehrzahl notgedrungen und gegen ihr eigenes Gefühl und ihre eigene Überzeugung, ihre Söhne irgendein Handwerk erlernen lassen". Dadurch traten zunehmend Einheimische in das Handwerk ein und es wuchs eine neue Generation von Gesellen und Handwerksmeistern heran, die insularen Ursprngs war.
Die "confirmierten Söhne" begannen im Alter von 14 Jahren ihre drei- bis vierjährige Lehrzeit bei einem Handwerksmeister, bei dem sie entweder in Kost und Logis standen oder aber im Elternhaus wohnten. Die praktische und theoretische Ausbildung erfolgte zunächst ausschließlich im Lehrbetrieb, womit der Ausbildungserfolg auch wesentlich von der Qualifikation des Lehrmeisters abhing. Das "Gesetz zur Abänderung der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897" enthielt auch allgemeine Bestimmungen über das Lehrverhältnis. "Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes dem Zwecke der Ausbildung entsprechend zu unterweisen, ihn zum Besuche der Fortbildungs- oder Fachschule anzuhalten und den Schulbesuch überwachen. Er muß entweder selbst... den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anhalten und vor Ausschweifungen bewahren, er hat ihn gegen Mißhandlungen seitens der Arbeits- und Hausgenossen zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daß dem Lehrlinge nicht Arbeitsverrichtungen zugewiesen werden, welche seinen körperlichen Kräften nicht angemessen sind." Der Lehrherr durfte dem Lehrling, "die zu seiner Ausbildung und zum Be-suche des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit nicht entziehen", auch durften die nicht im Haus des Lehrmeisters wohnenden Lehrlinge zu häuslichen Dienstleistungen herangezogen werden. Desweiteren wurde bestimmt, dass der Lehrling "der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen (ist) und sich gegenüber dem Lehrherrn "zu Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Betragen" verpflichtete.