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53° 42' 26" N 7° 8' 49 Flagge der Insel
Chronik einer Insel
Insel Norderney

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Freiwillige Feuerwehr Norderney - Statuten vom 28.12.1884

§ 15

Die Dienstdauer sämmtlicher Gewählten beträgt ein Jahr, nach welcher Zeit dieselben abzutreten haben, jedoch wieder wählbar sind.

§ 16

Der von jedem activen Mitgliede und Ehren-Mitgliede zu zahlende Beitrag beträgt halbjährlich 1 Mark; derselbe wird in den Monaten April und October praenumerando erhoben.

§ 17

Die Beiträge, sowie Geschenke, Prämien nach Bränden und Vergütungen jeder Art für Dienstleistungen der freiwilligen Feuerwehr, mögen sie der ganzen Mannschaft oder einzelnen Abtheilungen derselben zugefallen sein, sind der Vereinscasse ungeschmälert zu überweisen. Diese, sowie die Strafcasse werden vom Zeugmeister unter Oberaufsicht des Hauptmanns verwaltet. Die Strafcasse kann vom Vorstande im Interesse der Feuerwehr verwandt werden, desgleichen die Vereinscasse; dagegen soll letztere im Bedürfnißfalle hauptsächlich zu Unterstützungs-Zwecken für beschädigte Feuerwehrleute benutzt werden. Die Höhe der Unterstützung wird bis auf Weiteres von der Versammlung bestimmt.

Freiwillige Feuerwehr Norderney - Statuten vom 28.12.1884


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