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§ 1
Die freiwillige Feuerwehr hat den Zweck, bei Ausbruch von Schadenfeuern nach Kräften zur Löschung des Feuers beizutragen und bedrohte Menschenleben zu retten.
§ 2
Sie besteht aus activen Mitgliedern und Ehren-Mitgliedern.
Erstere bilden einen Steigerzug und zwei Spritzenzüge. Zu ihrer besonderen Oberleitung hat die freiwillige Feuerwehr einen Hauptmann.
§ 3
Die activen Mitglieder sind verpflichtet, an den angesetzten Uebungen und Versammlungen Theil zu nehmen, ebenfalls bei jedem Feuer zu erscheinen, während die Ehrenmitglieder nur verpflichtet sind, bei ausbrechendem Feuer und bei einer von der Führerschaft näher zu bestimmenden Generalprobe, welche jährlich einmal stattfindet, zu erscheinen.
Die Ehrenmitglieder erhalten statt einer Uniform, wie sie von den activen Mitgliedern getragen wird, eine Binde mit dem Abzeichen der freiwilligen Feuerwehr.