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§ 18
Bei etwaiger Auflösung der freiwilligen Feuerwehr wird die gesammte Casse an den Gemeindevorstand mit der Bestimmung abgegeben, dieselbe zu ähnlichen Zwecken zu verwenden.
§ 19
Die Verpflichtung zum Dienst beginnt mit der Uebernahme der Feuerwehr-Ausrüstungs-Gegenstände und endet mit der Zurückgabe derselben.
Nach Empfangnahme der Ausrüstungs-Gegenstände ist jedes Mitglied zur stricten Befolgung der bestehenden Statuten verpflichtet.
§ 20
Die Feuerwehr-Ausrüstung ist von keinem Andern als dem Zeugmeister anzunehmen und an keinen Andern als an diesen zurückzugeben. Willkürliche Vertauschungen sind streng verboten.
§ 21
Die Ausrüstung ist in vollständig gutem Zustande zu halten und darf außer dem Dienste in keiner Weise benutzt werden.
Jeder durch eigene Schuld an derselben entstandene Schaden ist vom Inhaber zu ersetzen.
§ 22
Bei Ausbruch eines Feuers hat sich die Mannschaft eilig am Standorte der Spritze einzufinden und die ge-