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§ 27
Jede Abhaltung von Uebungen der Züge oder einzelner Abtheilungen ist seitens der Führer vorher dem Hauptmann zu melden.
§ 28
Ueber die Verabreichung von Erfrischungen bei einem Brande haben sich die Führer stets vorher mit dem Hauptmann ins Einvernehmen zu setzen.
§ 29
Jeder Führer hat den Tag nach dem Brande dem Zeugmeister Anzeige zu erstatten, an welche Personen Lieferungsscheine abgegeben worden sind.
§ 30
Tabackrauchen, Schreien, Lärmen und Singen ist im Dienst unbedingt verboten. Bequemlichkeiten dürfen die Mannschaften nur nach eingeholter Erlaubniß der Vorgesetzten sich gestatten.
Die Führer haben sich streng nach den Anordnungen des Hauptmanns zu richten.
§ 31
Jeder Feuerwehrmann hat sich eifrigst zu bemühen, sich mit den ihm abliegenden Dienstleistungen vollständig vertraut zu machen und die bei der freiwilligen Feuerwehr eingeführten Signale genau kennen zu lernen.