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er seinen Kameraden in der Gefahr nicht im Stich läßt und den vom Feuer Gefährdeten zur Hülfe eilt, so lange Hülfe möglich ist.
§ 37
Der Dienst ist so lange fortzusetzen, bis der Befehl zu dessen Beendigung gegeben ist.
§ 38
Uebertretungen dieser Dienstordnung, zu deren pünktlicher Beobachtung sich der Feuerwehrmann bei der Uebernahme seiner Ausrüstung verpflichtet, werden vom Vorstande bestraft.
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Vorstehende Statuten sind in der heutigen General-Versammlung von den der freiwilligen Feuerwehr beigetretenen Mitgliedern anerkannt.
Norderney, den 28. December 1884
Der Commandeur
der freiwilligen Feuerwehr
U. Hanebuth