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Freiwillige Feuerwehr Norderney - Statuten vom 28.12.1884
Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern wird auf Vorschlag des Gesammtvorstandes von der Versammlung bestätigt.
§ 7
Jeder Aufgenommene wird nach seiner Befähigung und den bestehenden Bedürfnissen, unter möglichster Berücksichtigung seiner Wünsche, einem Zuge zugetheilt und erhält seine Aufnahme und Zutheilung vom Hauptmann schriftlich eröffnet, auch hat der Aufgenommene einen Revers über Ausrüstungs-Gegenstände und über Statuten, den Empfang derselben betreffend, auszustellen.
§ 8
Der Austritt aus der Feuerwehr kann nur nach geschehener schriftlicher Anzeige beim Hauptmann und Rückgabe der in Händen habenden Ausrüstungs-Gegenstände gestattet werden.
§ 9
So oft es das Interesse der Feuerwehr erfordert, kann der Hauptmann eine Mitglieder-Versammlung anberaumen.
§ 10
Jedes Jahr im Monat März findet eine General-Versammlung der Feuerwehr behuf Neuwahl des Gesammt-Vorstandes statt.
Außerordentliche General-Versammlungen finden statt, wenn dieselben von Feuerwehr-Mitgliedern durch eine