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Freiwillige Feuerwehr Norderney - Statuten vom 28.12.1884
schriftliche Eingabe bei dem Hauptmann beantragt werden, jedoch muß der Antrag von mindestens der Hälfte der activen Mitglieder unterstützt sein.
Die in einer General-Versammlung gefaßten Beschlüsse haben die abwesenden Mitglieder anzuerkennen und sich denselben zu unterwerfen.
Die Ehrenmitglieder nehmen an den Wahlen und Abstimmungen nicht Theil.
§ 11
Zuwiderhandlungen gegen die Statuten sollen mit nachstehenden Strafen gerügt werden:
§ 12
Wer ohne genügende Entschuldigung (vide § 24) bei einer angesetzten Uebung oder Versammlung fehlt, zahlt 1 Mark, wer zu spät erscheint 10 Pfennig Strafe.
Mitglieder des Vorstandes zahlen das Doppelte dieser Strafen.
Von bei Brandfällen fehlenden Mitgliedern sind, je nach Beschluß des Vorstandes, mindestens 2 Mark zu entrichten.