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sammten Löschgeräthe der freiwilligen Feuerwehr herauszuschaffen. Die rasche, aber vorsichtige Abfahrt nach der Brandstelle darf aber erst dann erfolgen, wenn die zur nothdürftigen Bedienung der Löschgeräthe erforderliche Mannschaft zur Stelle ist.
§ 23
Nach Ankunft an der Brandstelle hat sich die Mannschaft um ihre Löschgeräthe zu versammeln und diese zum Dienste bereit zu stellen, die Löschthätigkeit aber nicht eher zu beginnen, bis vom Hauptmann der Befehl dazu ertheilt worden ist.
So lange dieser abwesend ist, wird das Commando in folgender Reihenfolge geführt:
Kein Feuerwehrmann darf bei den Uebungen oder bei dem Feuerdienst sich von seinem Geräthe oder seiner Abtheilung ohne Urlaub entfernen. Der Urlaub darf, namentlich beim Feuerdienst, nicht in einer den Dienst beeinträchtigenden Weise benutzt und kann jeder Zeit zurückgenommen werden.
§ 24
Zur Abwesenheit und Krankheit und in einzelnen Fällen ganz dringende Arbeitsverhältnisse gelten als Ent-